Kultur

Offenbarungspflichten beim Influencer-Marketing

Kammergericht in Berlin definiert Regeln


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GDN - Durch Urteil vom 08. Januar 2019 hat das Kammergericht in Berlin unter dem Aktenzeichen 5 U 83/18 eine interessante Entscheidung zu Influencer-Marketing getroffen: Wobei hierdurch von eingeschränkten Verpflichtungen zu Werbeaussage in Influencer-Postings ausgegangen wurde.
Da beim Influencer-Marketing die Ebenen einer redaktionellen und einer werblichen Tätigkeit ineinander übergehen, definierte das Kammergericht eine besondere Pflicht des Influencers, zur Vermeidung von Irreführungen bei Verbrauchern klarstellende Angaben zu machen. Zur Feststellung der werblichen Tätigkeit stellte das Kammergericht auf geringe journalistische Gehalte, anderweitige Werbeaktivitäten in Sozialen Medien, öffentliche Berichterstattung über eine professionelle Bloggertätigkeit sowie eine Verlinkung innerhalb der Postings auf kommerzielle Vertriebsseiten Dritter ab.
Aus einer Gesamtschau dieser Umstände ergibt sich im Falle einer Bejahung einer werblichen Tätigkeit die Pflicht, solche Postings als “kommerziellen Zwecken dienend“ zu kennzeichnen. Diesen Angabepflichten müssen Influencer von sich aus genügen, um dem Vorwurf irreführender Werbung nach § 5 a UWG (Irreführung durch Unterlassen) zu entgegen: Und zwar durch proaktive Offenbarung des werblichen Charakters der betreffenden Postings.
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