Gesundheit

Spahn will Wettbewerbsregeln für Krankenkassen verschärfen

Jens Spahn
(Quelle: über dts Nachrichtenagentur)
GDN - Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) will die Krankenkassen zwingen, ihre finanziellen Spielräume zur Senkung der Zusatzbeiträge stärker zu nutzen. Das geht aus dem Gesetzesentwurf zur Beitragsentlastung der Betriebsrentner hervor, über den das "Handelsblatt" berichtet.
Auslöser der Verschärfung sei offenbar, dass zum 1. Januar nur eine Minderheit der Krankenkassen ihre finanziellen Spielräume zur Senkung des Zusatzbeitrags genutzt hätten. Trotz Rücklagen bei den 108 gesetzlichen Krankenkassen von mehr als 21 Milliarden Euro hätten zum 1. Januar nur 36 Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag gesenkt, obwohl der Schätzerkreis des Bundesversicherungsamts für 2019 das zweite Mal in Folge den rechnerisch erforderlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag nach unten korrigiert hat, nämlich auf 0,9 Prozent, berichtet die Zeitung. Genau dort setze Spahns Gesetzentwurf an: Die Krankenkassen sind bereits verpflichtet, bei einer Erhöhung ihres Zusatzbeitrags ihre Mitglieder rechtzeitig über ihr Sonderkündigungsrecht zu informieren und dabei ausdrücklich darauf hinzuweisen, wie hoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist und dass es günstigere Kassen gibt. In Zukunft sollen die Versicherten bereits dann ein Sonderkündigungsrecht haben, wenn Kassen ihren Zusatzbeitrag nicht senken, obwohl der vom Schätzerkreis ermittelte durchschnittliche Zusatzbeitrag für das betreffende Jahr gesenkt wurde, berichtet die Zeitung weiter. Bei den gesetzlichen Krankenkassen stoßen Spahns Pläne auf wenig Begeisterung. "Übertragen auf andere Versorgungsunternehmen würde das bedeuten, dass der Gesetzgeber etwa Anbieter von Strom oder Telekommunikationsleistungen verpflichtet, Kunden darauf hinzuweisen, wenn ein anderer Anbieter die Preise senkt und dem Schreiben gleich ein Formblatt für den Anbieterwechsel beizufügen", sagte Ulrike Elsner, Chefin des Ersatzkassenverbandes, dem "Handelsblatt" zu dem neuen Sonderkündigungsrecht.
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