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Diskretionsschutz im Nachgang zu Intimbeziehungen

Persönlichkeitsrecht

GDN - Nach Beendigung einer Intimbeziehung kann aus Gründen des Persönlichkeitsrechts unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber dem ehemaligen Intimpartner verlangt werden: Dass dieser noch nicht einmal die Tatsache der ehemals bestehenden Intimbeziehung öffentlich verlautbaren darf.
Dieser persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch besteht erst recht in Bezug zu Detail aus einer solchen die Intimsphäre tangierenden zwischenmenschliche ehemaligen Beziehung, deren öffentliche Erörterung damit auch gerichtlich untersagbar ist.

Ferner unterliegen Fotos, Tonbandaufnahmen oder auch Dokumente, wie Briefe, Emails oder SMS mit Intimbezug, die aus einer solchen ehemaligen Intimbeziehung hervorgegangen sind, einem Löschungs- oder auch Herausgabeanspruch.

Voraussetzung hierfür ist es jedoch, dass von der betroffenen und an Diskretion interessierten Person nicht selber solche intimen Informationen öffentlich verbreitet wurden bzw. werden: Weil eine solche “Selbstöffnung“ zur Verwirkung der vorgenannten Ansprüche führen kann.
Insoweit kann exemplarisch auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2017 verwiesen werden, das einen besonders krassen Fall der betreffenden Art, nämlich eine Intimbeziehung zwischen einem Lehrer und einer seiner minderjährigen Schülerinnen, betrifft: Und unter dem Aktenzeichen 2-03 O 130/17 ergangen, sowie im April-Heft des aktuell laufenden Jahrgangs der Fachzeitschrift “MultiMedia und Recht“ auf den dortigen Seiten 271 ff. veröffentlicht wurde (MMR 2018, 271 ff.).
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