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Staatsrechtler Wieland hält FDP-Klage gegen NetzDG für unzulässig

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(Quelle: über dts Nachrichtenagentur)
GDN - Nach Einschätzung des Staatsrechtlers Joachim Wieland hat die geplante Klage zweier FDP-Bundestagsabgeordneter gegen das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) vor dem Verwaltungsgericht Köln keine Aussicht auf Erfolg. "Die Klage der beiden Abgeordneten halte ich für unzulässig", sagte der Professor an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer dem "Handelsblatt".
Eine Feststellungsklage setze das Bestehen eines Rechtsverhältnisses voraus, an dem der Kläger beteiligt sei. Die FDP-Politiker Manuel Höferlin und Jimmy Schulz räumten jedoch selbst ein, dass das Gesetz gegen Hassbotschaften im Internet nicht auf sie angewendet worden sei. "Deshalb sind sie weder an einem Rechtsverhältnis beteiligt noch haben sie das ebenfalls notwendige berechtigte Interesse an einer baldigen Feststellung", sagte Wieland. Zudem kenne das Verwaltungsprozessrecht keine "Popularklage, mit der sich irgendjemand mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes an die Verwaltungsgerichte wenden könnte". Höferlin und Schulz wollen am heutigen Montag Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen das Gesetz einreichen. Laut Klageschrift wollen sie damit erreichen, "dass die Bundesrepublik Deutschland nicht berechtigt ist, das NetzDG gegenüber dem Anbieter des sozialen Netzwerkes Facebook durch Maßnahmen nach Paragraph 4 NetzDG zu vollziehen und dadurch eine Löschung von Inhalten des Klägers durch Facebook zu bewirken". Die beiden Politiker halten das Gesetz auch für verfassungswidrig, weil aus ihrer Sicht die Grundrechte der Nutzer und der Anbieter sozialer Netzwerke verletzt würden. Der Staatsrechtler Wieland hält das Gesetz hingegen für verfassungsgemäß. "Der Bund ist wegen seiner Kompetenz für das Recht der Wirtschaft zuständig für die Regulierung von Internetunternehmen", sagte der Jurist. Die Meinungsfreiheit schütze rechtswidrige Äußerungen nicht. "Vielmehr trifft den Staat eine grundrechtliche Schutzpflicht gegenüber den Menschen, die durch rechtswidrige Äußerungen im Internet in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sind."
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